BAG - Beschluß vom 27.07.1998
9 AZB 5/98
Normen:
ArbGG § 49 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 49 ArbGG 1979
AP Nr. 6 zu § 49 ArbGG 1979
BB 1998, 2372
DB 1998, 2428
NJW 1999, 84
NZA 1999, 335
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 16.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ga 1/98
LAG Düsseldorf, vom 17.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ta 51/98

Außerordentliche Beschwerde

BAG, Beschluß vom 27.07.1998 - Aktenzeichen 9 AZB 5/98

DRsp Nr. 1998/18624

Außerordentliche Beschwerde

»Der Ausschluß eines Rechtsmittels gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts, in dem über die Ablehnung von Gerichtspersonen entschieden worden ist, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.«

Normenkette:

ArbGG § 49 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens darüber, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, das von der Antragstellerin zur Verfügung gestellte Dienstfahrzeug herauszugeben. Am 11. Januar 1998 hat die Antragsgegnerin den Direktor des Arbeitsgerichts als Vorsitzenden der Ersten Kammer des Arbeitsgerichts Krefeld wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Direktor des Arbeitsgerichts habe ihr zur Stellungnahme auf die Antragsschrift eine ohne sachlichen Grund auf 24 Stunden verkürzte Stellungnahmefrist gesetzt. Mit Beschluß vom 16. Januar 1998 hat das Arbeitsgericht Krefeld den Befangenheitsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Die Beschwerde hat das Landesarbeitsgericht mit Beschluß vom 17. Februar 1998 als unzulässig verworfen.

Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin, die ihre sofortige weitere Beschwerde auf greifbare Gesetzwidrigkeit stützt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.