LAG Köln - Urteil vom 01.06.2005
3 Sa 1477/04
Normen:
BGB § 626 ; KSchG § 1 ; TV Schutzabkommen Lufthansa § 6 § 10a ;
Fundstellen:
AuR 2006, 73
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 14003/03

Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung bei tariflichem Ausschluss ordentlicher Kündigung - tarifvertraglich geregelte konzernweite Weiterbeschäftigungspflicht

LAG Köln, Urteil vom 01.06.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 1477/04

DRsp Nr. 2005/20014

Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung bei tariflichem Ausschluss ordentlicher Kündigung - tarifvertraglich geregelte konzernweite Weiterbeschäftigungspflicht

»1. Eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung kommt immer dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber z.B. wegen des tariflichen Ausschlusses einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit ansonsten gezwungen wäre, ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis über einen langen Zeitraum hinweg allein durch Gehaltszahlungen aufrecht zu erhalten.2. Die gesetzlich geltende unternehmensbezogene Weiterbeschäftigungsverpflichtung auf freien Arbeitsplätzen kann durch einen Tarifvertrag auf den gesamten Konzern ausgedehnt werden.3. Eine solche tariflich vorgeschriebene konzernweite Weiterbeschäftigungspflicht kann durch weitere Tarifregelungen unterstützt werden, die einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Verschaffung eines freien Arbeitsplatzes enthalten. § 6 Abs. 5 des Abkommens zum Schutz der Mitarbeiter im DLH - Konzern vor nachteiligen Folgen aus Rationalisierungsmaßnahmen enthält einen derartigen Verschaffungsanspruch. Er ist als Wahlschuld ausgestaltet und richtet sich gegen das Arbeitgeberunternehmen, das dem Arbeitnehmer andere angemessene Aufgaben in einem konzernangehörigen Unternehmen verschaffen muss.«

Normenkette:

BGB § 626 ; KSchG § 1 ; TV Schutzabkommen Lufthansa § 6 § 10a ;