BGH - Urteil vom 28.10.2002
II ZR 353/00
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 119
DB 2002, 2640
DStR 2003, 40
GmbHR 2003, 33
MDR 2003, 161
NJ 2003, 308
NJW 2003, 431
NZG 2003, 86
WM 2002, 2465
ZIP 2002, 2254
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages wegen Betriebseinstellung; Kündigung wegen Meinungsverschiedenheiten über die Erstattung von Spesen

BGH, Urteil vom 28.10.2002 - Aktenzeichen II ZR 353/00

DRsp Nr. 2002/17889

Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages wegen Betriebseinstellung; Kündigung wegen Meinungsverschiedenheiten über die Erstattung von Spesen

»a) Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH ist nicht schon darin zu sehen, daß er sich von ihr offen ausgewiesene Spesen erstatten läßt, welche die Alleingesellschafterin - im Gegensatz zu ihm - nach den einschlägigen Bestimmungen des Geschäftsführeranstellungsvertrages nicht für erstattungsfähig hält.b) Die auf geschäftspolitischen Gründen beruhende Entscheidung einer Muttergesellschaft, den Betrieb ihrer Tochtergesellschaft einzustellen, rechtfertigt keine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung gegenüber deren Geschäftsführer.c) Zur Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten u.a. über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages.