LAG München - Urteil vom 02.12.2009
11 Sa 478/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BAT § 54 Abs. 1; BAT § 55 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 04.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 9034/05

Außerordentliche fristlose Arbeitgeberkündigung wegen Androhung einer Erkrankung wegen nicht gewährten Urlaubs

LAG München, Urteil vom 02.12.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 478/09

DRsp Nr. 2010/10819

Außerordentliche fristlose Arbeitgeberkündigung wegen "Androhung" einer Erkrankung wegen nicht gewährten Urlaubs

1. a) Die Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehenden Erkrankung durch den Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber einem unberechtigten Verlangen auf Gewährung von Urlaub nicht entsprechen sollte, ist regelmäßig ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben. b) etwas anderes würde gelten, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der "Androhung" tatsächlich bereits erkrankt gewesen wäre. 2. Daneben stellt es eine weitere Pflichtverletzung dar, wenn der Arbeitnehmer die Drohung nicht nur unter vier Augen gegenüber seinem Vorgesetzten geäußert, sondern darüber hinaus auch nachgeordnete Mitarbeiterinnen hierüber informiert hat, was er als Vorgesetzter nicht hätte tun dürfen.