LAG Chemnitz - Urteil vom 10.12.2003
2 Sa 278/03
Normen:
BGB § 362 Abs. 1 ; BGB § 626 ; BGB § 855 ; BGB § 858 Abs. 1 ; HandwO § 7 ; KSchG § 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, AK Görlitz 10 Ca 10349/02 vom 19.02.2003,

Außerordentliche fristlose Kündigung wegen Lohnentnahmen aus der Bargeldkasse

LAG Chemnitz, Urteil vom 10.12.2003 - Aktenzeichen 2 Sa 278/03

DRsp Nr. 2004/7128

Außerordentliche fristlose Kündigung wegen Lohnentnahmen aus der Bargeldkasse

Die eigenmächtige Lohnentnahme aus der Bargeldkasse ist ein Kündigungsgrund, denn der Arbeitnehmer maßt sich durch sein Verhalten die Kompetenz darüber an, wie mit Tageseinnahmen der Barkasse zu verfahren ist und stellt seine Interessen an einer pünktlichen und vollständigen Lohnzahlung über die Interessen des Arbeitgebers, notwendige andere Dispositionen über die Verwendung der Bareinnahmen treffen zu können.

Normenkette:

BGB § 362 Abs. 1 ; BGB § 626 ; BGB § 855 ; BGB § 858 Abs. 1 ; HandwO § 7 ; KSchG § 4 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten auf die Berufung der im Ersten Rechtszug unterlegenen Klägerin weiter darüber, ob das sie verbindende Arbeitsverhältnis aufgrund außerordentlicher fristloser Arbeitgeberkündigung vom 11.07.2002, der Klägerin zugegangen am selben Tag, sein Ende gefunden hat.