LAG Chemnitz - Urteil vom 27.02.2004
2 Sa 764/03
Normen:
HGB § 60 Abs. 1 ; HGB § 61 ; BGB § 626 ; BGB § 667 ; BGB § 678 ; BGB § 681 Satz 2 ; ZPO § 416 ; EGBGB Art. 229 § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, AK Görlitz 8 Ca 8072/03 vom 03.07.2003,

Außerordentliche fristlose Kündigung wegen Verletzung des gesetzlichen Wettbewerbsverbots - Gewinnherausgabe

LAG Chemnitz, Urteil vom 27.02.2004 - Aktenzeichen 2 Sa 764/03

DRsp Nr. 2004/7135

Außerordentliche fristlose Kündigung wegen Verletzung des gesetzlichen Wettbewerbsverbots - Gewinnherausgabe

1. Die Verletzung des bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehenden Wettbewerbsverbots gemäß § 60 Abs. 1 HGB stellt grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB dar.2. Verletzt ein Handlungsgehilfe die ihm nach § 60 HGB obliegende Verpflichtung, kann der Prinzipal nach § 61 Abs. 1 Halbsatz 1 HGB Schadensersatz fordern; nach Halbsatz 2 kann er aber stattdessen verlangen, dass der Handlungsgehilfe die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals eingegangen gelten lässt und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgibt oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtritt.

Normenkette:

HGB § 60 Abs. 1 ; HGB § 61 ; BGB § 626 ; BGB § 667 ; BGB § 678 ; BGB § 681 Satz 2 ; ZPO § 416 ; EGBGB Art. 229 § 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten auch im Berufungsverfahren unverändert darüber, ob das sie verbindende Arbeitsverhältnis aufgrund außerordentlicher fristloser Arbeitgeberkündigung des Beklagten vom 16.12.2002, der Klägerin zugegangen am selben Tag, sein Ende gefunden hat oder aufgrund - nicht angegriffener -ordentlicher Folgekündigung noch bis zum 31.03.2003 fortbestanden hat.