Die Parteien streiten auch im Berufungsverfahren unverändert darüber, ob das sie verbindende Arbeitsverhältnis aufgrund außerordentlicher fristloser Arbeitgeberkündigung des Beklagten vom 16.12.2002, der Klägerin zugegangen am selben Tag, sein Ende gefunden hat oder aufgrund - nicht angegriffener -ordentlicher Folgekündigung noch bis zum 31.03.2003 fortbestanden hat.
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