LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.03.2005
12 Sa 34/04
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BAT § 53 § 54, 55 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 08.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1419/01

Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2005 - Aktenzeichen 12 Sa 34/04

DRsp Nr. 2005/11975

Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung

1. Krankheit kommt in der Regel als Grund für eine außerordentliche Kündigung nicht in Betracht.2. Die außerordentliche Kündigung kann jedoch wirksam ausgesprochen werden, wenn eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist und es dem Arbeitgeber bei den zu erwartenden (weiteren) erheblichen krankheitsbedingten Störungen unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen; zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen ist eine soziale Auslauffrist einzuhalten.3. Die von der Rechtsprechung zur ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung entwickelten Grundsätze sind auf die außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung grundsätzlich übertragbar.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; BAT § 53 § 54, 55 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer seitens der Beklagten ausgesprochenen krankheitsbedingten außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist.