BAG - Urteil vom 04.07.1991
2 AZR 80/91
Normen:
BGB § 626 ;
Fundstellen:
RzK I 6 a Nr. 74
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 30.11.1989 - 1 Ca 1638/89 -,
LAG Hamm - 12.11.1990 - 19 (16) Sa 6/90 -,

Außerordentliche Kündigung - Anzeige des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 04.07.1991 - Aktenzeichen 2 AZR 80/91

DRsp Nr. 1999/7690

Außerordentliche Kündigung - Anzeige des Arbeitnehmers

1. Eine gegen den Arbeitgeber erstattete Anzeige (hier: wegen Steuerhinterziehung) kann einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen. 2. Der Begriff des wichtigen Grundes ist jedoch nur dann richtig erkannt und richtig angewandt, wenn sich die Zumutbarkeitsprüfung auf alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles erstreckt und diese vollständig und widerspruchsfrei gegeneinander abwägt. 3. Im Rahmen des § 626 BGB ist auch zu bewerten, daß ein Arbeitnehmer wegen der Zerrüttung privater Beziehungen zum Arbeitgeber und einer ihm gegenüber deshalb ausgesprochenen ordentlichen Kündigung aus niederen Beweggründen ("fertigmachen") dem Finanzamt solche Tatsachen mitteilt, die eine Steuerfahndung auslösen.

Normenkette:

BGB § 626 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Beklagten und um die Zahlung von Gehalt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung.

Die Klägerin veräußerte 1984 an den Beklagten ihr Unternehmen, das sich mit Armaturenhandel befaßte. Seit 1. Januar 1985 war sie als kaufmännische Angestellte beim Beklagten tätig. Ihr letztes Bruttogehalt betrug 4.000,-- DM