LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.11.2005
13 Sa 684/05
Normen:
BGB § 626 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 02.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 265/04

außerordentliche Kündigung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.11.2005 - Aktenzeichen 13 Sa 684/05

DRsp Nr. 2006/21472

außerordentliche Kündigung

(außerordentliche Kündigung, Einzelfall; Sachgebiete: Arbeitsrecht)

Normenkette:

BGB § 626 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigungen vom 08. Oktober 2004 und 17. Dezember 2004.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes einschließlich der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 02. März 2005 stattgegeben, im Wesentlichen mit der Begründung, ein die fristlose Kündigung vom 08. Oktober 2004 rechtfertigendes Fehlverhalten des Klägers sei nicht erkennbar. Den Kriterien für eine Verdachts- oder Druckkündigung genüge die Kündigung ebenfalls nicht. Die Kündigung vom 17. Dezember 2004 sei noch nicht einmal zugegangen.

Einer im zweiten Rechtszug nicht mehr angefallenen Widerklage hat das Arbeitsgericht ebenfalls stattgegeben.

Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 58 - 71 d.A.).

Gegen dieses der Beklagten am 17. März 2005 zugestellte Urteil hat diese mit einem beim erkennenden Gericht am 18. April 2005 (Montag) eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 17. Mai 2005 eingegangenen Schriftsatz begründet.