LAG Köln - Urteil vom 22.05.2003
6 (3) Sa 194/03
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BGB § 140 ; LPVG NW § 66 Abs. 3 Satz 3 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ; ZPO § 3 ; ZPO § 92 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 12003, 42
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 12761/01

Außerordentliche Kündigung bei Arbeitszeitbetrug und Verdacht der Gleitzeitmanipulation

LAG Köln, Urteil vom 22.05.2003 - Aktenzeichen 6 (3) Sa 194/03

DRsp Nr. 2003/13718

Außerordentliche Kündigung bei Arbeitszeitbetrug und Verdacht der Gleitzeitmanipulation

1. Ein Arbeitszeitbetrug verbunden mit dem dringenden Verdacht langfristiger Gleitzeitmanipulationen rechtfertigt die außerordentliche Kündigung auch eines ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses. 2. Der Arbeitgeber ist nicht daran gehindert, die außerordentliche Kündigung als Tat- und Verdachtskündigung auszusprechen, wenn er den Betriebs-/Personalrat zu beiden Aspekten angehört hat. 3. Der Arbeitnehmer hat die aufgewandten Detektivkosten zu erstatten, soweit sie zum Nachweis seiner vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung notwendig waren.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; BGB § 140 ; LPVG NW § 66 Abs. 3 Satz 3 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ; ZPO § 3 ; ZPO § 92 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung durch die Beklagte vom 14.12.2001 und über die Pflicht des Klägers zur Erstattung von Detektivkosten in Höhe von 9.864,65 EURO sowie einer Überzahlung in Höhe von 218,51 EURO.