LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.04.2005
2 Sa 950/04
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; GewO § 106 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 569/04

Außerordentliche Kündigung bei beharrlicher Arbeitsverweigerung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.04.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 950/04

DRsp Nr. 2005/9521

Außerordentliche Kündigung bei beharrlicher Arbeitsverweigerung

1. Beharrliche Arbeitsverweigerung rechtfertigt in aller Regel eine außerordentliche Kündigung.2. Eine beharrliche Arbeitsverweigerung ist gegeben, wenn in der Person des Arbeitnehmers im Willen eine Nachhaltigkeit vorhanden ist; der Arbeitnehmer muss die ihm übertragene Arbeit bewusst und nachhaltig nicht leisten wollen, wobei es nicht genügt, dass der Arbeitnehmer eine Weisung unbeachtet lässt, sondern die beharrliche Arbeitsverweigerung setzt voraus, dass eine intensive Weigerung des Arbeitnehmers vorliegt. 3. Die mehrfache Weigerung des Arbeitnehmers, eine ihm berechtigterweise zugewiesene Arbeit in Dresden auszuführen, stellt eine beharrliche Arbeitsverweigerung dar, wenn er trotz mehrfacher Abmahnung nachhaltig immer wieder gegen die ihm auferlegte Verpflichtung verstößt.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; GewO § 106 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.