Die Parteien streiten über den Bestand des Arbeitsverhältnisses und die Wirksamkeit zweier fristloser, hilfsweise fristgerechter arbeitgeberseitiger Kündigungen. Von einer erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme und Vernehmung der Zeugen K und A in vollem Umfang stattgegeben und festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 22.12.2003 aufgelöst worden ist, sondern unverändert fortbesteht. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf Bl. 59 ff. d. A. Bezug genommen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 05.04.2004 zugestellte Urteil am 29.04.2004 Berufung eingelegt und diese am 19.05.2004 begründet.
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