LAG Köln - Urteil vom 11.04.2005
3 Sa 481/04
Normen:
BGB § 626 Abs. 1, 2 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 384
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 11.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5/04

Außerordentliche Kündigung bei Lagerung von Hehlerwaren auf dem Betriebsgelände

LAG Köln, Urteil vom 11.04.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 481/04

DRsp Nr. 2005/11577

Außerordentliche Kündigung bei Lagerung von Hehlerwaren auf dem Betriebsgelände

»Lagert ein Arbeitnehmer gestohlene Ware (hier: Drucker und Monitore) in Kenntnis des Umstands, dass diese Ware aus einer Straftat stammt, auf dem Betriebsgelände seines Arbeitgebers um die Geräte sodann an andere Mitarbeiter zu veräußern, stellt dies in der Regel einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 I BGB dar.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1, 2 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Bestand des Arbeitsverhältnisses und die Wirksamkeit zweier fristloser, hilfsweise fristgerechter arbeitgeberseitiger Kündigungen. Von einer erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme und Vernehmung der Zeugen K und A in vollem Umfang stattgegeben und festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 22.12.2003 aufgelöst worden ist, sondern unverändert fortbesteht. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf Bl. 59 ff. d. A. Bezug genommen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 05.04.2004 zugestellte Urteil am 29.04.2004 Berufung eingelegt und diese am 19.05.2004 begründet.