LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.11.2014
6 Sa 292/14
Normen:
BGB § 626 Abs 1; KSchG § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1653/12

Außerordentliche Kündigung bei leichtfertig unwahren Behauptungen des Arbeitnehmers im Rahmen einer Strafanzeige gegen die Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.11.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 292/14

DRsp Nr. 2015/7613

Außerordentliche Kündigung bei leichtfertig unwahren Behauptungen des Arbeitnehmers im Rahmen einer Strafanzeige gegen die Arbeitgeberin

1. Zeigt ein Arbeitnehmer seine Arbeitgeberin "freiwillig" bei der Strafverfolgungsbehörde an, kann die darin liegende Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte im Strafverfahren regelmäßig nicht zu einer Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten führen und eine deswegen erklärte Kündigung sozial rechtfertigen. 2. Mit dem Rechtsstaatsprinzip ist es regelmäßig unvereinbar, wenn eine Strafanzeige gegen die Arbeitgeberin zu zivilrechtlichen Nachteilen für den anzeigenden Arbeitnehmer führen würde; dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob die (Straf-) Anzeige des Arbeitnehmers nicht auf wissentlich unwahrem Vortrag beruht oder leichtfertig erfolgt, weil im Rahmen des Interessenausgleichs zwischen den Grundrechten der Vertragsparteien die Berufsfreiheit der Arbeitgeberin ihr Interesse schützt, nur mit solchen Arbeitnehmern zusammenzuarbeiten, die die Ziele des Unternehmens fördern und es vor Schäden bewahren. 3. Eine (Straf-) Anzeige gegen die Arbeitgeberin darf zudem nicht als unverhältnismäßige Reaktion des Arbeitnehmers zu bewerten sein.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21. November 2013 - 9 Ca 1653/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.