LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.11.2005
15 Sa 88/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 21.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 9327/04

Außerordentliche Kündigung bei privater Nutzung von Dienstcomputer nebst Internetzugang - keine Abmahnung bei schwerem Pflichtverstoß und eindeutigen Weisungen - pflichtwidrige Speicherung pornografischer Dateien

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2005 - Aktenzeichen 15 Sa 88/05

DRsp Nr. 2006/27746

Außerordentliche Kündigung bei privater Nutzung von Dienstcomputer nebst Internetzugang - keine Abmahnung bei schwerem Pflichtverstoß und eindeutigen Weisungen - pflichtwidrige Speicherung pornografischer Dateien

1. Ob der Arbeitnehmer Betriebsmittel nur zu betrieblichen oder auch zu privaten Zwecken benutzen kann und darf, steht allein in der Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers.2. Mit der privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit entgegen einem ausdrücklichen Verbot verletzt der Arbeitnehmer seine (Hauptleistungs-) Pflicht zur Arbeit.3. Eine Abmahnung ist nicht erforderlich, wenn angesichts der Art und des Umfangs der gespeicherten pornografischen Daten sowie der Vielzahl und des Inhalts der aufgerufenen Internetseiten im Hinblick auf die wiederholten Weisungen der Arbeitgeberin, das zur Verfügung gestellte Kommunikationsmittel nur für betriebliche Zwecke zu nutzen, von einer schweren Pflichtverletzung des Arbeitnehmers auszugehen ist und dem Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit seines Handelns angesichts eindeutiger Weisungen und des (zumindest mit der Desktop-Policy enthaltenen) Hinweises auf Konsequenzen bei Verstößen ohne weiteres erkennbar war.