Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 07.05.2009 - Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer gegenüber dem Kläger ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung sowie um die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
Der am 10.10.1957 geborene Kläger ist verheiratet und für ein Kind zum Unterhalt verpflichtet. Er ist seit dem 01.10.1979 bei dem Beklagten als Rettungsassistent beschäftigt. Sein monatliches Bruttoeinkommen beläuft sich auf 3.110,66 € .
Er weist einen Grad der Behinderung von 70 auf.
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