LAG Niedersachsen - Urteil vom 03.12.2009
5 Sa 739/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hildesheim, vom 07.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 365/08

Außerordentliche Kündigung bei Vergleich einer Arbeitgeberäußerung mit Ansichten aus dem Dritten Reich

LAG Niedersachsen, Urteil vom 03.12.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 739/09

DRsp Nr. 2010/21064

Außerordentliche Kündigung bei Vergleich einer Arbeitgeberäußerung mit Ansichten aus dem Dritten Reich

Der Vergleich einer Aussage des Arbeitgebers ("Wir wollen nur gesunde und voll einsetzbare Mitarbeiter") durch einen schwerbehinderten Arbeitnehmer mit Ansichten und Verfahrensweisen aus dem Drittem Reich stellt eine grobe Beleidigung dar, die grundsätzlich geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 07.05.2009 - Az.: 3 Ca 365/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer gegenüber dem Kläger ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung sowie um die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.

Der am 10.10.1957 geborene Kläger ist verheiratet und für ein Kind zum Unterhalt verpflichtet. Er ist seit dem 01.10.1979 bei dem Beklagten als Rettungsassistent beschäftigt. Sein monatliches Bruttoeinkommen beläuft sich auf 3.110,66 € .

Er weist einen Grad der Behinderung von 70 auf.