LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.12.2013
5 Sa 356/13
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1209/12

Außerordentliche Kündigung bei vermögensschädigendem Verhalten im Rahmen des Personaleinkaufs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 356/13

DRsp Nr. 2014/7386

Außerordentliche Kündigung bei vermögensschädigendem Verhalten im Rahmen des Personaleinkaufs

Spiegelt der Arbeitnehmer bei Mitnahme von Sonderverkaufswaren im Rahmen des Personaleinkaufs wahrheitswidrig vor, dass die Gegenstände schon einem hinreichend sicheren Bezahlweg zugeführt worden sind, verletzt er seine arbeitsvertraglichen Pflichten (§ 241 Abs. 2) in einer Weise, die nach den Umständen des Einzelfalls eine ungestörte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr möglich erscheint lässt.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.06.2013, A.: 2 Ca 1209/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer außerordentlichen, hilfsweisen ordentlichen Kündigung sein Ende gefunden hat, oder aber unbeschadet dessen fortbesteht.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 1. 2.