»Im deutschen Zivilprozessrecht ist das Gebot der prozessualen Waffengleichheit durch den in § 286ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hinreichend garantiert, während gleichzeitig die Problematik einer quasi obligatorischen Zeugenschaft in eigener Sache vermieden bleibt. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 27.10.1993 (NJW 1995, 1413 ff.) gebietet daher keine ausdehnende und erweiternde Neuinterpretation des § 448ZPO.«