BAG - Urteil vom 18.10.2000
2 AZR 131/00
Normen:
BGB § 626 ; BtMG §§ 29 31a ;
Fundstellen:
AuA 2002, 91
BB 2001, 476
DB 2001, 1044
JR 2002, 131
NJW 2001, 1301
NZA 2001, 383
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Mannheim - Kammern Heidelberg - Urteil vom 30. September 1999 - 5 Ca 300/99 -,
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Mannheim) - Urteil vom 9. Februar 2000 - 12 Sa 103/99 ,

Außerordentliche Kündigung, Betäubungsmittel

BAG, Urteil vom 18.10.2000 - Aktenzeichen 2 AZR 131/00

DRsp Nr. 2001/4819

Außerordentliche Kündigung, Betäubungsmittel

»Wirkt ein Heimerzieher trotz des im Heim bestehenden generellen Drogenverbots an dem Cannabisverbrauch eines der ihm anvertrauten Heiminsassen mit, so ist dies als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB an sich geeignet.«

Normenkette:

BGB § 626 ; BtMG §§ 29 31a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der 1956 geborene Kläger (geschieden, ein unterhaltsberechtigtes Kind) ist seit 1. Oktober 1985 bei der Beklagten als Jugend- und Heimerzieher zu einem Gehalt von zuletzt 5.080,00 DM angestellt. Die Beklagte betreibt eine Rehabilitationseinrichtung mit angeschlossenem Internat und beschäftigt 370 Arbeitnehmer, darunter 150 Lehrer und 70 Erzieher. In der Internatsordnung ist ua. folgendes geregelt:

"Rauchen ist Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht gestattet. Bei Jugendlichen über 16 Jahren ist das Rauchen in den Internaten des Schulbereiches nur in den dafür vorgesehenen Räumen gestattet. Für den Konsum von Alkoholika gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Der Verzehr von branntweinhaltigen Getränken ist untersagt. Für den Verzehr von Bier und Wein wird ein verantwortlicher Umgang erwartet, ggf. müssen wir auch diese im Einzelfall einschränken oder verbieten (Suchtgefahr und andere medizinische Gründe).