»1. Es stellt einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung gemäß § 54BAT dar, wenn ein Angestellter der Bundeswehr eine sog. "Witzesammlung", die zu einem erheblichen Teil Judenwitze, Ausländerwitze und sexistische Frauenwitze von eklatant die Menschenwürde verachtendem Charakter enthält, über ein dienstliches MEMO-System in Kenntnis ihres Inhalts weiterverbreitet. 2. Aus rechtstaatlichen Gründen kann eine sog. Verdachtskündigung allenfalls als Ausnahmetatbestand anerkannt werden. Deshalb muss der eine Verdachtskündigung rechtfertigende Verdacht so dringend sein, dass er nur knapp unter der Schwelle der Gewißheit liegt und nachhaltigen Zweifeln ein Schweigen gebietet.«