LAG Nürnberg - Urteil vom 05.12.2003
9 (5) Sa 841/02
Normen:
KommZG Art. 38 Abs. 2 ; BGB § 177 Abs. 1 ; BGB § 180 ; BGB § 184 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 16.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 14/02

Außerordentliche Kündigung der Angestellten eines Zweckverbands durch den Verbandsvorsitzenden

LAG Nürnberg, Urteil vom 05.12.2003 - Aktenzeichen 9 (5) Sa 841/02

DRsp Nr. 2004/12086

Außerordentliche Kündigung der Angestellten eines Zweckverbands durch den Verbandsvorsitzenden

»1. Für die Kündigung einer Angestellten des Zweckverbandes ist gemäß Art. 38 Abs. 2 KommZG der Verbandsausschuss zuständig. Dieser kann die Kündigungsbefugnis - jedenfalls ohne eine entsprechende Regelung in der Verbandssatzung - nicht wirksam auf den Verbandsvorsitzenden übertragen. 2. Eine nach den §§ 180, 177 Abs. 1 BGB mögliche Genehmigung der vom Verbandsvorsitzenden ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung durch den Verbandsausschuss kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem dieser von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen in Kenntnis gesetzt worden ist.«

Normenkette:

KommZG Art. 38 Abs. 2 ; BGB § 177 Abs. 1 ; BGB § 180 ; BGB § 184 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Arbeitgeberkündigung vom 21.12.2001 und die Verpflichtung des Beklagten zur tatsächlichen Beschäftigung der Klägerin.

Die am 11.10.1942 geborene Klägerin ist bei dem Beklagten seit 1980 beschäftigt, zuletzt als leitende Lehrkraft der Berufsfachschule für Physiotherapie am C... gegen ein Bruttomonatsgehalt von EUR 3.603,56.