LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.04.2017
4 Sa 372/16
Normen:
KSchG § 15 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 109/16

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Filialleiters einer Bank wegen unrichtiger Dokumentation der Arbeitszeit in einem Gleitzeitmodell

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.04.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 372/16

DRsp Nr. 2017/13391

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Filialleiters einer Bank wegen unrichtiger Dokumentation der Arbeitszeit in einem Gleitzeitmodell

Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung zu bilden. Denn der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit an einem Gleitzeitmodell teilnehmende Arbeitnehmer vertrauen können. Überträgt der Arbeitgeber den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit dem Arbeitnehmer selbst und macht dieser bei der Dokumentation in einer elektronischen Zeiterfassung vorsätzlich falsche Angaben, so verletzt er damit in erheblicher Weise seine gegenüber dem Arbeitgeber gem. § 241 Abs. 2 BGB bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme (BAG - 2 AZR 381/10 - 09.06.2011).

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.6.2016, Az.: 7 Ca 109/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 15 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

1. 2. 1. 2.