LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.10.2017
7 Sa 407/16
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 05.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1025/15

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine Eisverkäuferin wegen Unterschlagung von Geldern

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 407/16

DRsp Nr. 2018/4628

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine Eisverkäuferin wegen Unterschlagung von Geldern

1. Vom Arbeitnehmer zulasten des Arbeitgebers begangene Eigentums- oder Vermögensdelikte, aber auch nicht strafbare, ähnlich schwerwiegende Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers kommen typischerweise als Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht. 2. Der Schutz des Arbeitnehmers vor einer – unterstellt – rechtswidrigen Videoüberwachung verlangt nicht, auch solche Tatsachen außer acht zu lassen, die dem Arbeitgeber nicht nur durch die Videoaufzeichnung, sondern etwa durch die Befragung von Zeugen bekannt geworden sind.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 5. August 2016, Az. 4 Ca 1025/15, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2.

Ziffer 2 des Tenors des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 5. August 2016, Az. 4 Ca 1025/15, wird dahingehend berichtigt, dass diese lautet:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin unter Erstellung einer ordnungsgemäßen Abrechnung einen Betrag in Höhe von 344,72 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 1. September 2015 zu zahlen.

3.

Ziffer 6 des Tenors des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 5. August 2016, Az. 4 Ca 1025/15, wird dahingehend berichtigt, dass diese lautet:

4.