LAG Köln - Urteil vom 16.10.2014
7 Sa 426/14
Normen:
§ 626 BGB; § 22 BBiG;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 02.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3271/13

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Auszubildenden wegen anderweitiger Erbringung von Arbeitsleistungen trotz Krankschreibung

LAG Köln, Urteil vom 16.10.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 426/14

DRsp Nr. 2015/14875

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Auszubildenden wegen anderweitiger Erbringung von Arbeitsleistungen trotz Krankschreibung

1) Zur außerordentlichen Kündigung einer Auszubildenden im Einzelhandel, die an einem Tage, für den sie sich arbeitsunfähig krank gemeldet hatte, in den Abendstunden auf einer Karnevalsveranstaltung gekellnert hat.2) Zur Darlegungs- und Beweislast des kündigenden Arbeitgebers gehört es auch, substantiiertes Rechtfertigungsvorbringen des Arbeitnehmers zu widerlegen, welches geeignet ist, die Kündigungsgründe in einem milderen Licht erscheinen zu lassen.3) Der Zweck eines Berufsausbildungsverhältnisses besteht u.a. auch darin, dem Auszubildenden die Grundregeln eines gehörigen Verhaltens am Arbeitsplatz nahezubringen. Dem Ausbilder in einem Berufsausbildungsverhältnis kann daher eine höhere "Frustrationstoleranz" zugemutet werden, als dem Arbeitgeber in einem regulären Arbeitsverhältnis.

1. Es stellt grundsätzlich einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, wenn ein Arbeitnehmer sich unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung krank meldet, am selben Tag aber für einen anderen Auftraggeber in nicht unerheblichem Maße Dienstleistungen erbringt.