LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.03.2018
4 Sa 29/17
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2332/16

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Kassiererin wegen unrichtiger Eingabe von Gutscheinbeträgen beim Bezahlvorgang

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.03.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 29/17

DRsp Nr. 2020/1448

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Kassiererin wegen unrichtiger Eingabe von Gutscheinbeträgen beim Bezahlvorgang

Allein die Tatsache, dass eine Kassiererin beim Bezahlvorgang von einer Kollegin entgegen genommener Einkaufsgutscheine im Gesamtwert von 500 EUR mit einem Betrag von 700 EUR in der Kasse verbucht, rechtfertigt nicht den dringenden Tatverdacht einer vorsätzlichen Schädigung des Vermögens der Arbeitgeberin oder einer sonstigen vorsätzlichen schweren Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten. Das gilt jedenfalls dann, wenn es ebenso wahrscheinlich erscheint, dass der betroffenen Arbeitnehmerin lediglich Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.11.2016, Az. 8 Ca 2332/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.

Die am 26.10.1964 geborene Klägerin war seit dem 15.02.2009 in einem von dem Beklagten betriebenen Lebensmittelmarkt als Verkäuferin beschäftigt, wobei sie jedoch überwiegend als Kassiererin eingesetzt wurde. Der Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.