LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.08.2018
4 Sa 84/17
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1706/16

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Küchenhilfe in einem Seniorenpflegeheim wegen Mitnahme von Lebensmitteln

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.08.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 84/17

DRsp Nr. 2019/938

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Küchenhilfe in einem Seniorenpflegeheim wegen Mitnahme von Lebensmitteln

1. Es stellt "an sich" einen wichtigen Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses i.S. von § 626 Abs. 1 BGB dar, wenn eine Küchenhilfe in einem Seniorenpflegeheim zumindest zwei für die Bewohner der Einrichtung bestimmte, jedoch nicht verzehrte Dounats an sich nimmt, aus dem Betrieb entfernt und selbst verzehrt. 2. Eine Abmahnung ist entbehrlich, da es sich um eine schwere Pflichtverletzung handelt, deren Rechtswidrigkeit für die Arbeitnehmerin ohne Weiteres erkennbar und deren Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen war. 3. Jedoch ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung dem Arbeitgeber die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (hier: fünf Monate) wegen der Dauer der Betriebszugehörigkeit und des geringen Werts der mitgenommenen Lebensmittel zumutbar. 4. Eine hierauf gestützte ordentliche Kündigung ist jedoch durch verhaltensbedingte Gründe i.S. von § 1 Abs. 2 KSchG bedingt und daher sozial gerechtfertigt.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.01.2017 - 7 Ca 1706/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

1) 2) II. III.