LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.11.2016
12 Sa 22/16
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; StGB § 203 Abs. 1; StGB § 203 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 437/15

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer medizinischen Fachangestellten wegen Weitergabe von Patientendaten an eine nicht berechtigte Person

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.2016 - Aktenzeichen 12 Sa 22/16

DRsp Nr. 2017/14217

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer medizinischen Fachangestellten wegen Weitergabe von Patientendaten an eine nicht berechtigte Person

1. Verletzt eine medizinische Fachangestellte (Arzthelferin) ihre arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht dadurch, dass sie Patientendaten an eine nicht berechtigte Person weitergibt, stellt dies an sich einen wichtigen Grund dar, das Arbeitsverhältnis der Fachangestellten außerordentlich zu kündigen. 2. Im Hinblick auf die Schwere eines solchen Vertragsverstoßes kann eine Abmahnung der Fachangestellten entbehrlich sein, weil sich das Vertrauen des Arbeitgebers in die Diskretion der Fachangestellten nicht wiederherstellen lässt.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 16. Februar 2016 (1 Ca 437/15) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil des Arbeitsgerichts wie folgt berichtigt wird:

1.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 17. November 2015 nicht aufgelöst worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; StGB § 203 Abs. 1; StGB § 203 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

3. 4. 6. 1. 2. 3.