LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.01.2018
8 Sa 334/17
Normen:
BGB § 626;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4419/16

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Reinigungskraft wegen des Einsammelns von Pfandflaschen und -dosen während der Arbeitszeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.01.2018 - Aktenzeichen 8 Sa 334/17

DRsp Nr. 2018/10465

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Reinigungskraft wegen des Einsammelns von Pfandflaschen und -dosen während der Arbeitszeit

Rechtswirksame außerordentliche Kündigung einer über 26 Jahre beschäftigten Reinigungskraft wegen des Einsammelns von Pfandgegenständen während der Arbeitszeit und unmittelbar vor und nach dem Schichtende Eine Weisung des Arbeitgebers, die untersagt, auf dem Betriebsgelände der Auftraggeberin des Arbeitgebers Pfandgegenstände einzusammeln, ist für die Arbeitnehmerin verbindlich. An das Nichtbefolgen dieser Weisung darf der Arbeitgeber Sanktionen bis hin zur außerordentlichen Kündigung knüpfen.

Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Reinigungskraft auf einem Flughafen wegen des Einsammelns von Pfandflaschen und -dosen während der Arbeitszeit ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn eine entsprechende Weisung hinreichend deutlich kommuniziert worden ist und bereits mehrere Abmahnungen erfolgt sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2017 - 5 Ca 4419/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlich fristlosen sowie einer ordentlichen Kündigung.

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