LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.10.2017
3 Sa 285/17
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1153/16

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Sachbearbeiterin im Transportwesen bei den US-Stationierungsstreitkräften wegen privater Nutzung eines Dienstfahrzeugs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.10.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 285/17

DRsp Nr. 2018/5647

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Sachbearbeiterin im Transportwesen bei den US-Stationierungsstreitkräften wegen privater Nutzung eines Dienstfahrzeugs

Die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt nicht erst mit Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung. Vielmehr muss die Anhörung des Arbeitnehmers zügig nach Abschluss der internen Ermittlungen durchgeführt werden. Das Verstreichen von mehr als 3 Wochen kann ohne nachvollziehbaren Grund nicht mehr als zur zügigen Aufklärung des Sachverhalts erforderlich angesehen werden.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15.03.2017, Az.: 1 Ca 1153/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; ZPO § 286;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen den US-Stationierungsstreitkräften und der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer außerordentlichen Kündigung sein Ende gefunden hat, oder aber nicht.