LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.05.2017
1 Sa 521/16
Normen:
BGB § 626; SchulG-RP § 1 Abs. 5; SchulG-RP § 25 Abs. 3;
Fundstellen:
NZA-RR 2017, 468
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 05.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 779/16

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines als Tennis-Trainer in einer Eliteschule des Sports eingesetzten Heimerziehers/Erziehertrainers wegen sexuell motivierten Verhaltens gegenüber einer Schülerin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.05.2017 - Aktenzeichen 1 Sa 521/16

DRsp Nr. 2017/14237

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines als Tennis-Trainer in einer Eliteschule des Sports eingesetzten Heimerziehers/Erziehertrainers wegen sexuell motivierten Verhaltens gegenüber einer Schülerin

In den pädagogischen Auftrag einer Schule eingebundene Erzieher müssen durch ein dem Erziehungsauftrag angepasstes Verhalten gegenüber den ihnen anvertrauten Schülern bereits den objektiven Anschein eines sexuell motivierten Verhaltens verhindern. Ein Verstoß gegen dieses Gebot kann geeignet sein, eine außerordentliche Kündigung an sich zu rechtfertigen.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 05.10.2016 - Az.: 1 Ca 779/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626; SchulG-RP § 1 Abs. 5; SchulG-RP § 25 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die außerordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 2. Juni 2016 aufgelöst worden ist.

1. 2.