LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.08.2019
5 TaBV 9/19
Normen:
BetrVG § 103; BGB § 626 Abs. 1; StGB § 253;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 19/18

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds wegen angeblicher Erpressung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.08.2019 - Aktenzeichen 5 TaBV 9/19

DRsp Nr. 2020/551

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds wegen angeblicher Erpressung

1. Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds kommt in Betracht, wenn in dem beanstandeten Verhalten nicht nur eine Amtspflichtverletzung, sondern zugleich eine Vertragspflichtverletzung zu sehen ist. In solchen Fällen ist an die Berechtigung der fristlosen Entlassung allerdings ein strengerer Maßstab anzulegen als bei einem Arbeitnehmer, der dem Betriebsrat nicht angehört. 2. Mit Rücksicht auf die besondere Konfliktsituation, in der sich das Betriebsratsmitglied befindet, ist die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur gerechtfertigt, wenn unter Anlegung eines besonders strengen Maßstabs das pflichtwidrige Verhalten auch als schwerer Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu werten ist.