BAG - Urteil vom 22.10.2015
2 AZR 569/14
Normen:
BGB § 242; BGB § 273; BGB § 275; BGB § 612a; BGB § 626; ZPO § 244; ZPO § 250; ZPO § 551;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Nr. 256
ArbRB 2016, 100
BAGE 153, 111
BB 2016, 691
DB 2016, 1022
DB 2016, 8
EzA-SD 2016, 3
MDR 2016, 718
NJW 2016, 8
Vorinstanzen:
LAG München, vom 28.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 770/13
ArbG München, vom 19.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 13099/12

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines ET-Spezialisten wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung

BAG, Urteil vom 22.10.2015 - Aktenzeichen 2 AZR 569/14

DRsp Nr. 2016/4377

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines ET-Spezialisten wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung

Eine beharrliche Arbeitsverweigerung, die geeignet ist, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen, kann auch darin liegen, dass der Arbeitnehmer sich zu Unrecht auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 3 BGB und/oder ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB beruft. Orientierungssätze: 1. Eine beharrliche Arbeitsverweigerung ist "an sich" geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Ein Arbeitnehmer verweigert die von ihm geschuldete Arbeit beharrlich, wenn er sie bewusst und nachhaltig nicht leisten will. Maßgebend ist die objektive Rechtslage.