LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.02.2018
5 Sa 357/17
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 544/17

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Kurierfahrers wegen tätlicher Übergriffe gegenüber KollegenAnforderungen an die Substantiierung der Kündigungsgründe

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.02.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 357/17

DRsp Nr. 2018/4547

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Kurierfahrers wegen tätlicher Übergriffe gegenüber Kollegen Anforderungen an die Substantiierung der Kündigungsgründe

Im Kündigungsschutzprozess hat der Arbeitgeber die dem Arbeitnehmer als Grundlage einer fristlosen Kündigung zur Last gelegte Pflichtverletzung substantiiert darzulegen. Die Behauptung, der Arbeitnehmer sei "extrem aggressiv" gewesen, habe einen Mitarbeiter "massiv bedroht" und seine "Handgreiflichkeiten nicht im Griff gehabt", reicht hierfür nicht aus.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 20. Juli 2017, Az. 8 Ca 544/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der 1989 geborene Kläger ist seit dem 01.08.2013 bei dem Beklagten als Kurierfahrer beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01.08.2013 haben die Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden und einen monatlichen Nettolohn von € 1.600,00 vereinbart. Tatsächlich zahlte der Beklagte den gesetzlichen Mindestlohn von zuletzt € 8,84 brutto pro Arbeitsstunde und eine Verpflegungspauschale. Der Beklagte beschäftigt 13 Arbeitnehmer in Vollzeit.