LAG Köln - Urteil vom 19.11.2014
11 Sa 214/14
Normen:
§§ 626 BGB; 1 II KSchG;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2770/13

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Mitarbeiters in der Abteilung Instandhaltung wegen Abrechnung für ihn privat erbrachter Arbeiten zu Lasten des Arbeitgebers

LAG Köln, Urteil vom 19.11.2014 - Aktenzeichen 11 Sa 214/14

DRsp Nr. 2015/8742

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Mitarbeiters in der Abteilung Instandhaltung wegen Abrechnung für ihn privat erbrachter Arbeiten zu Lasten des Arbeitgebers

- Einzelfall -

Zwar stellt die vorsätzliche Annahme eigener Vorteile zu Lasten des Arbeitgebers unter Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht des § 241 Abs. 2 BGB einen wichtigen Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. Dabei kann auch der Verdacht einer schwerwiegenden arbeitsvertraglichen Verfehlung zum Ausspruch einer Kündigung genügen, wobei sich der Verdacht auf konkrete Tatsachen gründen und dringend sein muss (hier: verneint).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.01.2014 - 12 Ca 2770/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ 626 BGB; 1 II KSchG;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, Vergütungsansprüche, die Erteilung eines Zwischenzeugnisses sowie im Wege der Widerklage um Wertersatz wegen zu Lasten der Beklagten erlangter Vorteile und die Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehns.

1. 2. a) b)