LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.09.2018
3 Sa 111/18
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 23.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 479/17

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Monteurs im Außendienst wegen unrichtiger Angaben in den zu erstellenden Leistungsnachweisen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.09.2018 - Aktenzeichen 3 Sa 111/18

DRsp Nr. 2019/3461

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Monteurs im Außendienst wegen unrichtiger Angaben in den zu erstellenden Leistungsnachweisen

Es stellt einen die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Monteurs im Außendienst rechtfertigenden wichtigen Grund dar, wenn dieser in den zu erstellenden Leistungsnachweisen sowohl die erbrachten Leistungen als auch die hierzu erforderlichen Zeiten falsch dargestellt und hierdurch überhöhte Reisespesen erschlichen hat.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwighafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 23.01.2018, Az.: 6 Ca 479/17 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer fristlosen Kündigung der Beklagten sein Ende gefunden hat, oder aber nicht, des Weiteren über Annahmeverzugslohn und weitere Zahlungsansprüche.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4.