LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.08.2017
5 Sa 75/17
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 11.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 614/15

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Produktionsmitarbeiters wegen Beanspruchung von Leistungen der Berufsgenossenschaft

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.08.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 75/17

DRsp Nr. 2017/17410

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Produktionsmitarbeiters wegen Beanspruchung von Leistungen der Berufsgenossenschaft

Ist ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit gestürzt und mit dem Kopf auf den Boden aufgeschlagen, so dass er ein Schädel-Hirn-Trauma erlitt, so kann die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht darauf gestützt werden, es habe sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt und der Arbeitnehmer habe zu Unrecht Leistungen der Berufsgenossenschaft beantragt. Denn ein Arbeitnehmer verletzt nicht seine arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er ein solches Ereignis der zuständigen Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall meldet. Insbesondere muss er keine Rücksicht darauf nehmen, dass die Berufsgenossenschaft dem Arbeitgeber bereits bei einer bloßen Unfallanzeige keinen Beitragsnachlass mehr gewährt.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11. Januar 2017, Az. 11 Ca 614/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten, die Weiterbeschäftigung des Klägers sowie über Vergütung wegen Annahmeverzugs und Urlaub.

1. 2. 3. 4. 5. 6.