LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.12.2018
7 Sa 186/18
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 03.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 984/17

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Staplerfahrers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.12.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 186/18

DRsp Nr. 2019/3463

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Staplerfahrers

Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnis eines Staplerfahrers kann jedenfalls ohne vorhergehende Abmahnung nicht darauf gestützt werden, dass dieser mit dem Gabelstapler ein Fahrzeug mit einem darin sitzenden Mitarbeiter angehoben und dadurch das Fahrzeug beschädigt hat.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein -Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz- vom 3. April 2018, Az. 6 Ca 984/17, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch eine außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 11. Dezember 2017 sowie durch eine hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung der Beklagten vom 18. Dezember 2017.

1. 2.