LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.07.2017
8 Sa 23/17
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; TV-L § 34 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 3
LAGE BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 10
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 289/16

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines tariflich unkündbaren Arbeitnehmers wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.07.2017 - Aktenzeichen 8 Sa 23/17

DRsp Nr. 2017/15998

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines tariflich unkündbaren Arbeitnehmers wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit

1. Wird einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer dauerhaft unmöglich, seine bisherige Tätigkeit (infolge Arbeitsunfähigkeit) auszuüben, so kann das regelmäßig allenfalls eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist rechtfertigen. 2. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung setzt dabei ferner voraus, dass im gesamten Zuständigkeitsbereich des Vertragsarbeitgebers zum Kündigungszeitpunkt und in absehbarer Zeit keine Möglichkeiten zur anderweitigen Beschäftigung bestehen.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 10.11.2016, Az.: 5 Ca 289/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; TV-L § 34 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist ausgesprochenen Kündigung aus personenbedingten Gründen.

1. 2.