LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.10.2017
3 Sa 256/17
Normen:
BDSG §§ 1 ff.; BGB § 626; KSchG § 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 04.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1110/16

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Verkaufsberaters einer Drogeriemarktkette wegen Kassendifferenzen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.10.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 256/17

DRsp Nr. 2018/5646

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Verkaufsberaters einer Drogeriemarktkette wegen Kassendifferenzen

Die auf Kassendifferenzen gestützte außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Verkaufsberaters einer Drogeriemarktkette erweist sich als unwirksam, wenn eine Zuordnung der jeweiligen Kassendifferenzen zu einzelnen Mitarbeitern nicht möglich ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.01.2017, Az.: 1 Ca 1110/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BDSG §§ 1 ff.; BGB § 626; KSchG § 1; ZPO § 286;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 18.07.2016, die diese auf verhaltensbedingte Gründe stützt, sein Ende gefunden hat, oder aber nicht. Des Weiteren streiten die Parteien darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen, oder aber nicht.

1. 2. I. II.