LAG Düsseldorf - Urteil vom 07.06.2016
8 Sa 1381/15
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1765/15

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Verkaufsreisenden/Auslieferungsfahrers für Kaffeeprodukte wegen Weigerung der Benutzung eines nach seiner Auffassung sexistisch gestalteten Dienstfahrzeugs

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2016 - Aktenzeichen 8 Sa 1381/15

DRsp Nr. 2017/6374

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Verkaufsreisenden/Auslieferungsfahrers für Kaffeeprodukte wegen Weigerung der Benutzung eines nach seiner Auffassung sexistisch gestalteten Dienstfahrzeugs

Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines 20 Jahre beanstandungsfrei beschäftigten Verkaufsreisenden/Auslieferungsfahrer für Kaffeeprodukte kann nicht darauf gestützt werden, dass dieser sich weigert, ein nach seiner Auffassung sexistisch gestaltetes Dienstfahrzeug zu benutzen. Vielmehr hätte es einer vorherigen Abmahnung bedurft. Im Übrigen ist es dem Arbeitgeber zumutbar, zumindest bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist den Arbeitnehmer auf ein anderes Fahrzeug zu verweisen.

Tenor

1.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien haben über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Beklagten gestritten.