LAG Thüringen - Urteil vom 14.07.2015
1 Sa 162/15
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2044/13

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Bedrohung eines Arbeitskollegen

LAG Thüringen, Urteil vom 14.07.2015 - Aktenzeichen 1 Sa 162/15

DRsp Nr. 2017/3320

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Bedrohung eines Arbeitskollegen

Zur Gefährdungsprognose einer Bedrohung.

Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann nicht darauf gestützt werden, dass der betreffende Arbeitnehmer sinngemäß gedroht hat, Amok zu laufen, um sich gegen ein Mobben seiner Kollegen zur Wehr zu setzen und er gegenüber einer Mitarbeiterin erklärt hat, sie sei auf ihn angesetzt, um ihn zu provozieren und müsse sich nicht wundern, wenn er ausraste. Jedenfalls hat der Kündigung eine Abmahnung vorauszugehen.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 25.9.2014 - 2 Ca 2044/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Der Beklagte vertritt die Auffassung, dieses sei durch die Kündigung vom 28.11.2013 mit sofortiger Wirkung, spätestens aber zum 31.3.2014 beendet worden.

Der Kläger, Jahrgang 1966, unverheiratet, trat 1984 in die NVA ein. Anschließend wurde er bei der Bundeswehr beschäftigt, wo er 2003 nach 12-jähriger Dienstzeit entlassen wurde. Seit dem 1. 4. 2006 ist er beim Beklagten in der Registratur der ........ tätig. Das monatliche Bruttoeinkommen lag zuletzt bei 2.420,03 €.