Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 25.9.2014 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Der Beklagte vertritt die Auffassung, dieses sei durch die Kündigung vom 28.11.2013 mit sofortiger Wirkung, spätestens aber zum 31.3.2014 beendet worden.
Der Kläger, Jahrgang 1966, unverheiratet, trat 1984 in die NVA ein. Anschließend wurde er bei der Bundeswehr beschäftigt, wo er 2003 nach 12-jähriger Dienstzeit entlassen wurde. Seit dem 1. 4. 2006 ist er beim Beklagten in der Registratur der ........ tätig. Das monatliche Bruttoeinkommen lag zuletzt bei 2.420,03 €.
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