LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.10.2003
7 Sa 784/03
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 2 ; StGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 02.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 109/03

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Diebstahls dreier Weihnachtsterne

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.10.2003 - Aktenzeichen 7 Sa 784/03

DRsp Nr. 2004/7051

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Diebstahls dreier Weihnachtsterne

1. Als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung auch ohne einschlägige Abmahnung kommt insbesondere eine Straftat (wie Diebstahl, Betrug oder Untreue) in Betracht; auf den Wert der entwendeten Sache, die im Eigentum des Arbeitgebers steht, kommt es dabei nicht an.2. Absolute Kündigungsgründe, die ohne eine besondere Interessenabwägung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, bestehen nicht.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 2 ; StGB § 242 ;

Tatbestand:

Im vorliegenden Rechtsstreit streiten die Parteien darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer außerordentlichen Arbeitgeberkündigung sein Ende gefunden hat.

Der Kläger ist seit November 1978 bei der Beklagten als Arbeiter, zuletzt mit einem Bruttoentgelt von 1.550,00 EURO monatlich, beschäftigt. Der Kläger ist 1954 geboren, verheiratet und einer Person zum Unterhalt verpflichtet.

Mit Schreiben vom 20.12.2002, dem Kläger am 28.12.2002 zugegangen, hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentliche gekündigt. Hinsichtlich des Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf Blatt 6 der Akte Bezug genommen.

Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer.