BAG - Urteil vom 23.10.2014
2 AZR 644/13
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Nr. 252
BAGE 149, 367
BAGE 2015, 367
BB 2015, 691
BB 2015, 761
EzA-SD 2015, 5
MDR 2015, 663
NJW 2015, 10
NZA 2015, 429
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 617/12
ArbG Offenbach, vom 28.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 297/11

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Entfaltung von Konkurrenztätigkeiten während des bestehenden Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 23.10.2014 - Aktenzeichen 2 AZR 644/13

DRsp Nr. 2015/4097

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Entfaltung von Konkurrenztätigkeiten während des bestehenden Arbeitsverhältnisses

Ein Verstoß gegen das Verbot, während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Konkurrenztätigkeiten zu entfalten, ist "an sich" geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung iSd. § 626 Abs. 1 BGB zu bilden. Falls die Wettbewerbstätigkeit erst durch eine frühere - unwirksame - Kündigung ausgelöst worden, der Wettbewerb nicht auf eine dauerhafte Konkurrenz zum bisherigen Arbeitgeber angelegt und dem Arbeitgeber durch die Konkurrenztätigkeit nicht unmittelbar ein Schaden zugefügt worden ist, ist dies bei der erforderlichen Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Orientierungssätze: 1. In einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung sind nicht nur die dem Arbeitgeber bei Kündigungsausspruch bekannten Tatsachen von Bedeutung. Es sind auch solche später bekannt gewordenen Umstände zu berücksichtigen, die den ursprünglichen Verdacht abschwächen oder verstärken. Dies gilt zumindest dann, wenn sie bei Kündigungszugang objektiv bereits vorlagen.