LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.03.2013
6 Sa 617/12
Normen:
BetrVG § 102; BGB § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 28.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 297/11

Versuchter Prozessbetrug als KündigungsgrundKonkurrenztätigkeit als KündigungsgrundZur Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 617/12

DRsp Nr. 2013/24387

Versuchter Prozessbetrug als KündigungsgrundKonkurrenztätigkeit als KündigungsgrundZur Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers

Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht durch die ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen geendet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat auch nicht durch die hilfsweise ordentlichen Kündigungen der Beklagten geendet.Ein zu Lasten des Arbeitgebers begangener versuchter Prozessbetrug kann eine Vermögensstraftat darstellen und damit einen an sich geeigneten Grund im Sinne des § 626 BGB für eine außerordentliche Kündigung. Eine Konkurrenztätigkeit eines Arbeitnehmers während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich ein für eine außerordentliche Kündigung an sich geeigneter Kündigungsgrund. Beides liegt nicht vor.

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten das am 28. März 2012 verkündete Urteil des Arbeitsgerichtes Offenbach - 5 Ca 297/11 - teilweise abgeändert, soweit es die Klage abgewiesen hat.

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentlichen, fristlosen Kündigungen der Beklagten vom 22. November und 6. Dezember 2011 nicht beendet wurde.