BAG - Urteil vom 27.09.2012
2 AZR 646/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626; Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken (MTV i.d.F. vom 22. April 2009) § 17 Nr. 3;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Nr. 240
AuR 2013, 272
BB 2013, 1076
DB 2013, 1304
EzA-SD 2013, 6
NZA 2013, 808
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 07.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 58/11
ArbG Düsseldorf, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4900/10

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen grober Beleidigungen oder bewusst unwahrer Tatsachenbehauptungen

BAG, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 646/11

DRsp Nr. 2013/6883

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen grober Beleidigungen oder bewusst unwahrer Tatsachenbehauptungen

Orientierungssätze: 1. Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, sind an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen über seinen Arbeitgeber und/oder Vorgesetzte bzw. Kollegen aufstellt, insbesondere wenn die Erklärungen den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen. 2. Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung der Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. 3. Beruhen falsche Tatsachenbehauptungen auf einem Missverständnis des Arbeitnehmers, ist der Irrtum für die Interessenabwägung selbst dann nicht völlig bedeutungslos, wenn er für den Arbeitnehmer vermeidbar war.