LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.08.2017
6 Sa 137/17
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 22.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 4002/16

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen heimlicher Aufzeichnung eines Personalgesprächs

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.08.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 137/17

DRsp Nr. 2018/89

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen heimlicher Aufzeichnung eines Personalgesprächs

Orientierungssätze: Rechtmäßige außerordentliche Kündigung wegen heimlich aufgezeichneten Personalgesprächs

Der heimliche Mitschnitt eines Personalgesprächs ist grundsätzlich geeignet, sowohl eine ordentliche verhaltensbedingte als auch eine außerordentliche Kündigung "an sich" zu rechtfertigen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. November 2016 - 18 Ca 4002/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, die Entfernung von Abmahnungen, die Weiterbeschäftigung des Klägers und die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.

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