LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.11.2014
2 Sa 152/14
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 27.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2725/13

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen privater Nutzung eines Geschäftsfahrzeuges

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.11.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 152/14

DRsp Nr. 2015/3634

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen privater Nutzung eines Geschäftsfahrzeuges

Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Nutzung eines Geschäftswagens zu privaten Zwecken ist unwirksam, wenn sämtliche Fahrten zumindest auch in dienstlichem Interesse unternommen worden sind, der Arbeitnehmer sämtliche Fahrten dokumentiert hat und ihm gegenüber ein ausdrückliches Verbot hinsichtlich Fahrten an seinen Wohnort niemals ausgesprochen worden ist. In diesem Fall ist die fristlose Kündigung jedenfalls deshalb unwirksam, weil davon auszugehen ist, dass der Arbeitnehmer das beanstandete Verhalten nach Erteilung einer Abmahnung eingestellt hätte.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.02.2014 - 5 Ca 2725/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die von der Beklagten gegenüber dem Kläger fristlos und hilfsweise mit sozialer Auslauffrist ausgesprochen worden ist.

1. 2. 3.