LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.10.2017
2 Sa 165/17
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 984/16

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen sexuellen Missbrauchs des Kindes eines Arbeitskollegen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.10.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 165/17

DRsp Nr. 2018/4951

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen sexuellen Missbrauchs des Kindes eines Arbeitskollegen

Der sexuelle Missbrauch des Kindes eines Arbeitskollegen ist „an sich" als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB geeignet. Ein solches Verhalten stellt einen Verstoß gegen die arbeitsrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme dar, die auch durch außerdienstliches Verhalten verletzt werden kann. Insbesondere besteht auch ein Bezug zum Arbeitsverhältnis, der nämlich darin liegt, dass das Opfer der Straftat das Kind eines Arbeitskollegen ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.12.2016 - 9 Ca 984/16 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat der Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist.

Der 1964 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bei der Beklagten seit 01. Juni 1989 als Müllwerker beschäftigt.

1. 2.