BAG - Urteil vom 20.11.2014
2 AZR 651/13
Normen:
AGG § 3 Abs. 3; AGG § 3 Abs. 4; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 3; AGG § 12 Abs. 3; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 140; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 323 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2; ZPO § 286 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Nr. 249
AUR 2015, 111
BAGE 150, 109
BB 2015, 436
BB 2015, 704
DB 2015, 8
MDR 2015, 525
NJW 2015, 1195
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 12.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1878/12
ArbG Wuppertal - 5 Ca 2425/12 -3- 13.11.2012,

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen sexueller Belästigung

BAG, Urteil vom 20.11.2014 - Aktenzeichen 2 AZR 651/13

DRsp Nr. 2015/1838

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen sexueller Belästigung

Eine sexuelle Belästigung iSv. § 3 Abs. 4 AGG stellt nach § 7 Abs. 3 AGG eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Sie ist "an sich" als wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB geeignet. Ob sie im Einzelfall zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, ua. von ihrem Umfang und ihrer Intensität. Orientierungssätze: 1. Eine sexuelle Belästigung iSv. § 3 Abs. 4 AGG kann eine außerordentliche Kündigung - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - rechtfertigen. 2. Eine sexuelle Belästigung iSv. § 3 Abs. 4 AGG liegt vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird. Bereits eine einmalige sexuell bestimmte Verhaltensweise kann den Tatbestand der sexuellen Belästigung erfüllen. Für das "Bewirken" genügt der bloße Eintritt der Belästigung. Auf vorsätzliches Verhalten kommt es nicht an. Maßgeblich ist allein, ob die Unerwünschtheit der Verhaltensweisen objektiv erkennbar war.