LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.02.2017
17 Sa 993/16
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 30.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 36/16

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verlassens des Werksgeländes während der Arbeitszeit ohne Dokumentation bzw. unter Überziehung einer Pause

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.02.2017 - Aktenzeichen 17 Sa 993/16

DRsp Nr. 2017/12057

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verlassens des Werksgeländes während der Arbeitszeit ohne Dokumentation bzw. unter Überziehung einer Pause

Einzelfall Im Rahmen der Interessenabwägung überwiegen die Interessen des Arbeitnehmers.

1. Hat ein Arbeitnehmer wiederholt entweder die festgesetzten Pausen überzogen oder ohne Dokumentation in der Arbeitszeiterfassung das Werksgelände verlassen, um eine Gaststätte aufzusuchen, so ist dieses Verhalten an sich ein Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. 2. Jedoch spricht innerhalb der anzustellenden Abwägung ausnahmsweise für den Arbeitnehmer, dass er die Verstöße eingeräumt und sich ernsthaft zu einer Therapie seiner bestehenden Alkoholerkrankung bereit erklärt hat. Das gilt insbesondere dann, wenn er sein ganzes bisheriges Arbeitsleben unbeanstandet bei demselben Arbeitgeber verbracht hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 30. Juni 2016, 10 Ca 36/16, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand