BAG - Urteil vom 26.09.2013
2 AZR 843/12
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; BGB § 174; SGB IX § 85; SGB IX § 91 Abs. 1; BPersVG § 108 Abs. 2; BremPersVG § 52 Abs. 1; BremPersVG § 58; BremPersVG § 59; BremPersVG § 61 Abs. 3; BremPersVG § 61 Abs. 4; BremVwVfG § 20 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L vom 12. Oktober 2006) § 34 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BPersVG § 108 Nr. 13
AuR 2014, 204
BB 2014, 884
BPersVG § 108 Nr. 13
EzA-SD 2014, 13
NZA-RR 2014, 236
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 18.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 7/12
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9403/11

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verletzung des UnbefangenheitsgebotsAnforderungen an die Beteiligung der Personalvertretung bei außerordentlicher Kündigung eines ArbeitsverhältnissesVerfahren bei Ersetzung der Zustimmung durch die Einigungsstelle

BAG, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 843/12

DRsp Nr. 2014/5159

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verletzung des Unbefangenheitsgebots Anforderungen an die Beteiligung der Personalvertretung bei außerordentlicher Kündigung eines Arbeitsverhältnisses Verfahren bei Ersetzung der Zustimmung durch die Einigungsstelle

Orientierungssätze: 1. Nach § 108 Abs. 2 BPersVG ist eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht oder nicht ordnungsgemäß beteiligt worden ist. 2. Der Arbeitgeber kann die Kündigung erklären, sobald das Mitbestimmungsverfahren abgeschlossen ist. Hat die Einigungsstelle beschlossen, die Zustimmung des Personalrats zu ersetzen, braucht der Arbeitgeber die schriftliche Begründung des Beschlusses jedenfalls dann nicht abzuwarten, wenn die Beschlussformel schriftlich niedergelegt und von sämtlichen Mitgliedern der Einigungsstelle unterschrieben worden ist. Das gilt auch dann, wenn nach den einschlägigen personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen der Beschluss zu begründen ist und der Unterschrift sämtlicher Mitglieder der Einigungsstelle bedarf.